4.2.2. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. In diesem Zusammenhang ist auf die anhaltende Delinquenz des Beschuldigten zu verweisen. Es muss bei ihm – auch nach Verbüssung der mit diesem Urteil ausgesprochenen kurzen Freiheitsstrafe – davon ausgegangen werden, dass er erneut straffällig wird. Nachdem der Beschuldigte zwei kurze Freiheitsstrafen vom 7. bis 21. November 2019 (act. 271) und vom 22. Februar bis 1. März 2020 (act. 315) verbüsst hatte (Umwandlung von Bussen), wurde er – davon unbeeindruckt – erneut straffällig.