Immerhin spricht er Kurdisch (Muttersprache) und Englisch (act. 441 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.), womit zumindest in gewissen Landesteilen der Türkei eine Verständigung und damit eine soziale sowie berufliche Integration relativ problemlos möglich sein sollte. Diesbezüglich käme dem Beschuldigten, der sich im kurdischen Verein engagiert (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), auch zugute, dass er mit der kurdischen Kultur bestens vertraut ist.