zum Ganzen vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.1). Auf ein soziales Netz könnte der Beschuldigte bei einer Rückkehr in die Türkei insofern zurückgreifen, als dass mindestens zwei Schwestern des Vaters des Beschuldigten in der Türkei leben, wobei der Vater telefonischen Kontakt zu ihnen pflegt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Ungünstig für eine Integration ist, dass der Beschuldigte angab, er spreche und verstehe kein Türkisch (act. 447; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Immerhin spricht er Kurdisch (Muttersprache) und Englisch (act.