Zum Verhältnis zur Türkei und den dortigen Eingliederungmöglichkeiten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte, der über einen türkischen Pass verfügt (vgl. Obergerichtakten: MIKA-Akten S. 328), reiste, um Ferien zu machen, seit er in der Schweiz wohnt, 5- oder 6-mal in die Türkei, zuletzt ein paar Monate vor der erstinstanzlichen Verhandlung im Mai 2024 (act. 442). Es ist somit nicht ausgewiesen, dass dem Beschuldigten eine Rückkehr aus Gründen seiner Sicherheit vor dem türkischen Staat nicht zumutbar wäre (entgegen der Berufungsbegründung S. 13 Rz. 27; zum Ganzen vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.1).