zudem Verlustscheine von Fr. 141'680.20 (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 25. September 2024 [Obergerichtsakten]). Hinzu kommen ferner Sozialhilfeschulden von Fr. 33'529.90 (Auskunft der Gemeinde Q._____ vom 27. September 2024, vgl. Obergerichtsakten). Er selber kann über die Höhe der Schulden keine Auskunft geben. Zudem läuft trotz laufenden Betreibungen noch keine Lohnpfändung, da er – trotz neuer Festanstellung seit 2-3 Monaten – dies noch nicht angegeben habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Von einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten kann angesichts dieser Umstände nicht gesprochen werden.