Der Beschuldigte ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz mangelhaft integriert. Er hat zwar seit ca. 2-3 Monaten wieder eine neue Arbeitsstelle bei der E._____ GmbH (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Dennoch ist die berufliche Integration des Beschuldigten u.a. auch aufgrund der vielen Stellenwechsel nicht als stabil und verfestigt einzustufen. In der Vergangenheit bezog der Beschuldigte mehrfach Sozialhilfe (vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2015, 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016, 1. August 2018 bis 30. November 2018, 1. November 2019 bis 31. Mai 2020; Bestätigungsschreiben der Gemeinde Q._____, Obergerichtsakten; vgl. auch act.