389 f.), wofür der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben eine Geldbusse bezahlen musste (act. 449). Es muss angesichts dieser Umstände festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte um die hiesige Rechtsordnung nicht schert (vgl. Angabe des Beschuldigten: "Das ist halt alles so die Sinnlosigkeit von mir […], act. 445; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12: "Als wäre ich ein riesiger Straftäter, ein Pädophiler oder ein Mörder. Als wäre ich der grösste Schwerverbrecher. Sie reden von Hochkriminalität, die ich begangen habe. In jungen Jahren habe ich "Scheissdreck" gemacht, aber ich habe keinen Menschen vergewaltigt oder mit einem Messer umgebracht. Nur kleine Sachen.").