Ausmass, dass dies allein einen Härtefall begründen würde. Der Beschuldigte, der eine Fussballprofikarriere anstrebte, ist heute noch hobbymässig in einem Fussballverein aktiv. Ferner engagiert er sich in einem kurdischen Verein (act. 446; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Es kann somit festgehalten werden, dass sich das soziale Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz befindet.