81 ff.) oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5), zumal das Verhältnis zum Vater seit längerer Zeit nicht mehr so gut ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und S. 14: Vater über den Beschuldigten: "Wir haben nicht mehr so viel Kontakt", "wir sprechen nicht viel miteinander"). Das in der Schweiz geführte Familienleben des Beschuldigten würde durch einen Landesverweis somit zwar tangiert, mangels eigener Kernfamilie in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2023 E. 7.4.2) jedoch nicht in einem