Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern könnte der Beschuldigte auch über moderne Kommunikationsmittel oder mittels deren Besuchen im Heimatland (so auch durch die Mutter; vgl. act. 81 ff.) oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5), zumal das Verhältnis zum Vater seit längerer Zeit nicht mehr so gut ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und S. 14: Vater über den Beschuldigten: "Wir haben nicht mehr so viel Kontakt", "wir sprechen nicht viel miteinander").