Der Beschuldigte ist ledig. Seine Freundin, die ebenfalls einen türkischen Hintergrund hat, lebt in Deutschland (act. 443; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Der mittlerweile 31-jährige Beschuldigte wohnt zurzeit noch mit seinen Eltern und 2 (von 3) Geschwistern zusammen (act. 447). Soweit der Beschuldigte behauptet, seine Eltern seien wegen ihrer Gesundheit auf seine Unterstützung angewiesen (Berufungsbegründung S. 12 f. Rz. 24), substanziiert er dies nicht weiter und reicht auch keine Belege dazu ein (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Darauf kann somit nicht abgestellt werden. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb seine (56 und 57 Jahre alten [vgl. act.