Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz seine gesamte Schulzeit und schloss eine Ausbildung als Anlagenführer EFZ ab (act. 442). Diese lange Anwesenheit sowie die Absolvierung der gesamten Schulzeit in der Schweiz sind ein Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls.