schäftigung wegen der geforderten Beitragszeit innert der letzten 2 Jahre benötigte und diese deshalb angab (vgl. act. 44; Art. 13 AVIG). Auch das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine unbedingte Strafe notwendig ist, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. 3.5. Der Beschuldigte ist wegen des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten zu verurteilen.