Andere Umstände, die darauf hinweisen, dass dem Beschuldigten trotz seiner Vorstrafen keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden müsste, sind nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei einer weiteren Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse in Bezug auf die Situation im Juli und August 2022 wahrheitsgemässe Angaben machte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Berufungsbegründung S. 8 Rz. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), da dies nicht als Ausdruck eines Gesinnungswandels zu interpretieren ist. Es scheint vielmehr naheliegend, dass der Beschuldigte diese früher nicht deklarierte Be- - 10 -