Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte auch in der Vergangenheit zumindest zeitweise erwerbstätig war – so etwa von Mai 2019 bis 2021 im Rahmen einer Festanstellung –, er aber auch in diesem Zeitraum straffällig wurde (vgl. Strafbefehle vom 18. März 2020 und 17. Dezember 2021). Andere Umstände, die darauf hinweisen, dass dem Beschuldigten trotz seiner Vorstrafen keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden müsste, sind nicht ersichtlich.