Der Beschuldigte trat zwar am Tag der vorinstanzlichen Verhandlung eine Festanstellung an (act. 442), hat diese aber in der Zwischenzeit wieder gewechselt und arbeitet nun seit ca. 2-3 Monaten bei einem neuen Arbeitgeber, der E._____ GmbH (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Dies könnte einen gewissen stabilisierenden Effekt haben. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte auch in der Vergangenheit zumindest zeitweise erwerbstätig war – so etwa von Mai 2019 bis 2021 im Rahmen einer Festanstellung –, er aber auch in diesem Zeitraum straffällig wurde (vgl. Strafbefehle vom 18. März 2020 und 17. Dezember 2021).