3.4.2. Wie bereits dargelegt (E. 3.2.2 hiervor), ist der Beschuldigte bereits mehrfach und hinsichtlich verschiedener Straftatbestände vorbestraft. Auch wenn sich keine einschlägigen Vorstrafen darunter befinden, ist davon auszugehen, dass er bei einem bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe auch weiterhin straffällig werden wird. Sein bisheriges Verhalten weist darauf hin, dass er von bedingten Strafen unbeeindruckt bleibt. Der Beschuldigte trat zwar am Tag der vorinstanzlichen Verhandlung eine Festanstellung an (act. 442), hat diese aber in der Zwischenzeit wieder gewechselt und arbeitet nun seit ca. 2-3 Monaten bei einem neuen Arbeitgeber, der E.___