3.3.3. Die Vorinstanz (E. 5.6 S. 13) erhöhte die Einsatzstrafe zu Recht angesichts der Täterkomponente um ½ Monat. Insbesondere die vielen Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2); dies, auch wenn der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Entgegen dem Beschuldigten liegt bei ihm zudem keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden und vermag, auch wenn der Beschuldigte einer Arbeitstätigkeit nachgeht, keine erhöhte Strafempfind- -9-