3.3.2. Die Vorinstanz (E. 5.5 S. 13) erachtete für den versuchten Betrug betreffend den Monat August 2022 eine Straferhöhung von ½ Monat schuldangemessen. Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwände vor (Berufungsbegründung S. 6 Rz. 11). Auch das Obergericht erachtet es als sachgerecht, die Einsatzstrafe um 15 Einheiten zu erhöhen. Hinsichtlich der Begründung kann auf die korrekte vorinstanzliche Erwägung 5.5 verwiesen werden.