Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, dass seine Motivlage leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei. Er macht geltend, dass das Ganze ein Versehen gewesen sei. Soweit der Beschuldigte damit den subjektiven Tatbestand des Betrugs beanstandet, mithin einen von ihm nicht angefochtenen Punkt, ist er nicht zu hören. Dass das Ganze ein Versehen gewesen sei, ist zudem als Schutzbehauptung einzustufen. Die Fragen im Formular der Arbeitslosenkasse waren klar formuliert sowie mit Blick auf die zeitliche Nähe zwischen Deklaration und abgefragtem Lebenssachverhalt einfach zu beantworten.