3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz (E. 5.4.2 S. 12) legte die Einsatzstrafe für den Betrug, begangen im Juli 2022, fest. Sie kam zum Schluss, dass diesbezüglich ein sehr leichtes bis leichtes Verschulden vorliege und eine Freiheitsstrafe von 1 Monat (d.h. 30 Strafeinheiten) angemessen sei. Der Beschuldigte schliesst sich der Vorinstanz an, dass für diese Straftat ein sehr leichtes bis leichtes Verschulden gegeben ist und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen (d.h. 30 Strafeinheiten) gerechtfertigt sei (Berufungsbegründung S. 6 Rz. 10). Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, dass seine Motivlage leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei.