Auch vor Obergericht bezeichnete er seine Vorstrafen als "nur kleine Sachen" (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Eine Geldstrafe wäre in Würdigung der genannten Umstände nicht mehr zweckmässig, weshalb mit der Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Daran ändert nichts, dass bisher gegen den -8- Beschuldigten noch keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (vgl. Berufungsbegründung S. 5 Rz. 9).