Davon zeigte sich der Beschuldigte ungerührt, hat ihn dies doch von weiterer Delinquenz in der Vergangenheit nicht abgehalten und es ist nicht zu erwarten, dass ihn eine bedingte oder unbedingte Geldstrafe in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte. Dies legt auch die Aussage des Beschuldigten zur Busse, welche er im Zusammenhang mit Förderung der illegalen Einreise in Slowenien zu bezahlen hatte, nahe. Auf die Frage "Was hat das gegeben" antwortete er "Nichts. Ich musste nur eine Strafe zahlen wegen einer Geldbusse" (act. 449). Auch vor Obergericht bezeichnete er seine Vorstrafen als "nur kleine Sachen" (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12).