Es ist mit Blick auf diese Vorstrafen festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nicht einschlägig vorbestraft ist, er sich jedoch seit 2014 immer wieder und auch in ganz verschiedener Hinsicht strafbar gemacht hat. Er wurde deshalb zu bedingten Geldstrafen in Kombination mit Bussen und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Davon zeigte sich der Beschuldigte ungerührt, hat ihn dies doch von weiterer Delinquenz in der Vergangenheit nicht abgehalten und es ist nicht zu erwarten, dass ihn eine bedingte oder unbedingte Geldstrafe in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnte.