zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Dezember 2021 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2023 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt.