134 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) als Zusatzstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'050.00, mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2020 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Dezember 2021 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit.