kehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 600.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Dezember 2015 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit.