Der Beschuldigte erachtet eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.00 für angemessen (Berufungsbegründung S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft spricht sich für eine unbedingte Freiheitsstrafe aus (Berufungsantwort). 3.2. 3.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).