Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei daher den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insb. darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten und zu prüfen sind demnach nur noch die Strafzumessung und die Landesverweisung. 3. 3.1. Die Vorinstanz (E. 5) verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten.