2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht beantragte der Verteidiger neu einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist jedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 399 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime.