Gestützt auf den nachvollziehbaren und eindeutigen Bericht des Amtsarztes wurde der Beschuldigte als verhandlungsfähig eingestuft (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Diese Schlussfolgerung hat sich im Rahmen der Verhandlung vor Obergericht mit Befragung des Beschuldigten bestätigt (Protokoll S. 6 ff.). 2. 2.1. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil hat sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch wurde nicht angefochten und wird im Berufungsverfahren nicht überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es wird entsprechend hinsichtlich -6-