Somit ist das Gesuch des Verteidigers um Entlassung aus seinem Amt abzuweisen und es bleibt beim eingesetzten amtlichen Verteidiger, womit der Beschuldigte nach wie vor rechtmässig verteidigt ist. 1.2. Nachdem der Beschuldigte für die beiden anberaumten Verhandlungen vom 21. Januar 2025 und 15. April 2025 jeweils am Tag der Verhandlung ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis durch seinen Verteidiger einreichen liess, wurde für die Verhandlung vom 25. Juni 2025 med. pract. C._____ zwecks Abklärung aufgeboten (vgl. Vorladung und Verfügung vom 22. Mai 2025).