Konkrete und reale Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren wurden nicht aufgeführt. Vielmehr handelt der amtliche Verteidiger aus Sicht des Obergerichts seriös und durchaus im Interesse des Beschuldigten (vgl. dazu auch dessen Plädoyer vor Obergericht, S. 16 ff.). Im Übrigen wurde das Gesuch ohne konkrete Anhaltspunkte, welche auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen liessen, und ohne triftigen Grund einen Tag vor der Verhandlung, nach der dritten Vorladung, und somit zur Unzeit gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_692/2023 vom 29. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).