1.1.3. Vorliegend sind keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen des amtlichen Verteidigers ersichtlich, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht ersichtlich. Die vorgebrachten Gründe für den verlangten Verteidigerwechsel stehen primär im Zusammenhang mit dem subjektiven Empfinden des Beschuldigten, gemäss welchem Kommunikationsprobleme bestehen würden. Der amtliche Verteidiger ist aber, wie oben dargelegt, nicht sein Sprachrohr. Konkrete und reale Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren wurden nicht aufgeführt.