3.6. Nachdem die anberaumten Verhandlungen vom 21. Januar 2025 und 15. April 2025 aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten wegen geltend gemachter Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden konnten, fand die Berufungsverhandlung schliesslich am 25. Juni 2025 mit -4- Befragung des Beschuldigten, des Zeugen B._____ (Vater des Beschuldigten) und in Anwesenheit von med. pract. C._____, D._____ AG, statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: