3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2024 hat der Beschuldigte das Strafmass und die Landesverweisung angefochten. Er beantragt, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.00 zu verurteilen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 10. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.