Der Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der grossen Anzahl von Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen kann. Hinweise, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte verlangt hätte, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor. -3- Durch die Falschangaben täuschte der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse und erzielte zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Gesamthöhe von Fr. 3'921.45.