Gestützt auf die vom Beschuldigten getätigten Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, von seiner deklarierten Arbeitslosigkeit aus, berechnete seinen Anspruch und zahlte ihm folglich für den Monat Juli 2022 eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'921.45 aus. Im August 2022 erfolgte aufgrund der Tilgung von Einstelltagen keine Auszahlung.