Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.144 (ST.2024.49; STA.2023.6501) Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […] Gegenstand Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 28. Februar 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfachen, teilweise versuchten Be- trugs. Sie verlangte, der Beschuldigte sei deshalb zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu verurteilen und für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatort: Unbekannt, mutmasslich in […], […] (Wohnort) Tatzeiten: 22. Juli 2022 29. August 2022 Deliktsbetrag: CHF 3'921.45 Der Beschuldigte ersuchte am 25. August 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zum wiederholten Male um Arbeitslosenentschädigung. Für die Monate Juli und August 2022 erwirkte der Beschuldigte durch falsche Angaben Leistungen der Arbeitslosenkasse, indem er auf allen digitalen Formularen "Angaben der versicherten Person" (AdvP) die Frage 1 „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" mit „Nein“ beantwortete. Zudem verneinte er die Frage, ob er arbeitsunfähig war. Die von ihm ausgefüllten digitalen Formulare sendete er zu den vorgenannten Zeiten per "eALV", einem passwortgeschützten Onlineservice, an die Arbeitslosenkasse, wobei er vorgängig auf die Konsequenzen von unvollständigen oder falschen Angaben hingewiesen wurde. Dies bestätigte er mit einem Klick im betreffenden Pflichtfeld. Ohne diese Bestätigung durch den Beschuldigten wäre eine Zusendung der digitalen Formulare nicht möglich gewesen. Durch seine Falschangaben erhoffte sich der Beschuldigte, monatlich eine möglichst hohe Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Tatsächlich war der Beschuldigte in den Monaten Juli und August 2022 beim Personaldienstleister […] angestellt. Dabei leistete er bei […] im Juli 2022 8 Arbeitseinsätze (total 65.05 Stunden) und im August 2022 9 Arbeitseinsätze (total 72.70 Stunden). Zudem war der Beschuldigte in beiden Monaten für mehrere Tagen krankgeschrieben. Durch seine Arbeitstätigkeit erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'211.70 und Fr. 2'471.80. Gestützt auf die vom Beschuldigten getätigten Angaben ging die Arbeitslosenkasse, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, von seiner deklarierten Arbeitslosigkeit aus, berechnete seinen Anspruch und zahlte ihm folglich für den Monat Juli 2022 eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'921.45 aus. Im August 2022 erfolgte aufgrund der Tilgung von Einstelltagen keine Auszahlung. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der grossen Anzahl von Anträgen nicht bei jedem Betroffenen umfangreiche Abklärungen bezüglich Erwerbstätigkeit durchführen kann. Hinweise, welche Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Deklaration der Einkünfte verlangt hätte, lagen der Arbeitslosenkasse nicht vor. -3- Durch die Falschangaben täuschte der Beschuldigte die Arbeitslosenkasse und erzielte zu deren Lasten unrechtmässige Leistungen in der Gesamthöhe von Fr. 3'921.45. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Mai 2024 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und verwies den Be- schuldigten für 5 Jahre des Landes. 2.2. Dem Beschuldigten wurde das obgenannte Urteil im Dispositiv am 27. Mai 2024 zugestellt. Nachdem er gleichentags Berufung angemeldet hatte, er- öffnete ihm die Vorinstanz das begründete Urteil am 27. Juni 2024. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2024 hat der Beschuldigte das Straf- mass und die Landesverweisung angefochten. Er beantragt, er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.00 zu verurteilen und es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 3.2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.3. Der Beschuldigte reichte am 10. September 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit den Verfügungen vom 24. September 2024 wurden Unterlagen beim Migrationsamt des Kantons Aargau, beim Sozialdienst der Gemeinde Q._____, bei der SVA Aargau und beim Betreibungsamt Q._____ eingeholt. Die entsprechenden Unterlagen wurden von den Amtsstellen in der Folge eingereicht. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 24. September 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Nachdem die anberaumten Verhandlungen vom 21. Januar 2025 und 15. April 2025 aufgrund des Nichterscheinens des Beschuldigten wegen geltend gemachter Verhandlungsunfähigkeit nicht durchgeführt werden konnten, fand die Berufungsverhandlung schliesslich am 25. Juni 2025 mit -4- Befragung des Beschuldigten, des Zeugen B._____ (Vater des Be- schuldigten) und in Anwesenheit von med. pract. C._____, D._____ AG, statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Der amtliche Verteidiger hat mit Gesuch vom 23. Juni 2025 (Posteingang: 24. Juni 2025 und mithin einen Tag vor der Berufungsverhandlung) um Entlassung aus seinem Amt ersucht. Er begründet dies damit, dass der Klient einen Anwaltswechsel wünsche, weil das Vertrauensverhältnis er- schüttert sei. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Ver- teidiger zu Protokoll, er und der Beschuldigte seien vielfach nicht der gleichen Meinung gewesen und es seien Vorwürfe gegen seine Arbeit ge- macht worden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Der Be- schuldigte gab auf Befragung hin an, er habe kein Vertrauen zu seinem Anwalt und er fühle sich nicht ernst genommen (vgl. Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 3). Das Gesuch wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2025 begründet abgewiesen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). 1.1.2. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfah- rensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objekti- viert werden. In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandant- schaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet -5- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 161 E. 2.4 sowie weiteren Hinweisen). 1.1.3. Vorliegend sind keine Pflichtverletzungen oder Verhaltensweisen des amtlichen Verteidigers ersichtlich, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigen könnten. Eine Störung des Vertrauensverhält- nisses ist nicht ersichtlich. Die vorgebrachten Gründe für den verlangten Verteidigerwechsel stehen primär im Zusammenhang mit dem subjektiven Empfinden des Beschuldigten, gemäss welchem Kommunikationsproble- me bestehen würden. Der amtliche Verteidiger ist aber, wie oben dargelegt, nicht sein Sprachrohr. Konkrete und reale Pflichtverletzungen des amt- lichen Verteidigers im Strafverfahren wurden nicht aufgeführt. Vielmehr handelt der amtliche Verteidiger aus Sicht des Obergerichts seriös und durchaus im Interesse des Beschuldigten (vgl. dazu auch dessen Plädoyer vor Obergericht, S. 16 ff.). Im Übrigen wurde das Gesuch ohne konkrete Anhaltspunkte, welche auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen liessen, und ohne triftigen Grund einen Tag vor der Verhandlung, nach der dritten Vorladung, und somit zur Unzeit gestellt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 7B_692/2023 vom 29. November 2024 E. 2.3 mit Hinweisen; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Somit ist das Gesuch des Verteidigers um Entlassung aus seinem Amt ab- zuweisen und es bleibt beim eingesetzten amtlichen Verteidiger, womit der Beschuldigte nach wie vor rechtmässig verteidigt ist. 1.2. Nachdem der Beschuldigte für die beiden anberaumten Verhandlungen vom 21. Januar 2025 und 15. April 2025 jeweils am Tag der Verhandlung ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis durch seinen Verteidiger einreichen liess, wurde für die Verhandlung vom 25. Juni 2025 med. pract. C._____ zwecks Abklärung aufgeboten (vgl. Vorladung und Verfügung vom 22. Mai 2025). Gestützt auf den nachvollziehbaren und eindeutigen Bericht des Amts- arztes wurde der Beschuldigte als verhandlungsfähig eingestuft (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Diese Schlussfolgerung hat sich im Rahmen der Verhandlung vor Obergericht mit Befragung des Beschuldigten bestätigt (Protokoll S. 6 ff.). 2. 2.1. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil hat sich der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch wurde nicht angefochten und wird im Berufungsverfahren nicht überprüft (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es wird entsprechend hinsichtlich -6- des massgeblichen Sachverhalts (E. 2.3) und der rechtlichen Qualifikation (E. 3) auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Obergericht beantragte der Ver- teidiger neu einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen ist jedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 399 StPO). Im Berufungsverfahren gilt die Dispo- sitionsmaxime. Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einle- gende Partei daher den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insb. darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten und zu prüfen sind demnach nur noch die Strafzumessung und die Landesverweisung. 3. 3.1. Die Vorinstanz (E. 5) verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Der Beschuldigte erachtet eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.00 für angemessen (Berufungsbegründung S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft spricht sich für eine unbedingte Freiheitsstrafe aus (Berufungsantwort). 3.2. 3.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksam- keit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.2.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten zeigt 7 Verurteilungen. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Februar 2014 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrun- fähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und grober Verletzung der Ver- -7- kehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 600.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 18. Dezember 2015 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG) und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00, mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 9. Mai 2018 wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB), Angriff (Art. 134 StGB) und Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen (Art. 292 StGB) als Zusatzstrafe zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'050.00, mit Straf- befehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2020 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. Dezember 2021 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2023 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 verurteilt. Es ist mit Blick auf diese Vorstrafen festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nicht einschlägig vorbestraft ist, er sich jedoch seit 2014 immer wieder und auch in ganz verschiedener Hinsicht strafbar gemacht hat. Er wurde deshalb zu bedingten Geldstrafen in Kombination mit Bussen und unbe- dingten Geldstrafen verurteilt. Davon zeigte sich der Beschuldigte unge- rührt, hat ihn dies doch von weiterer Delinquenz in der Vergangenheit nicht abgehalten und es ist nicht zu erwarten, dass ihn eine bedingte oder unbedingte Geldstrafe in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten ab- halten könnte. Dies legt auch die Aussage des Beschuldigten zur Busse, welche er im Zusammenhang mit Förderung der illegalen Einreise in Slowenien zu bezahlen hatte, nahe. Auf die Frage "Was hat das gegeben" antwortete er "Nichts. Ich musste nur eine Strafe zahlen wegen einer Geldbusse" (act. 449). Auch vor Obergericht bezeichnete er seine Vorstrafen als "nur kleine Sachen" (vgl. Protokoll der Berufungsver- handlung S. 12). Eine Geldstrafe wäre in Würdigung der genannten Um- stände nicht mehr zweckmässig, weshalb mit der Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Daran ändert nichts, dass bisher gegen den -8- Beschuldigten noch keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde (vgl. Berufungsbegründung S. 5 Rz. 9). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz (E. 5.4.2 S. 12) legte die Einsatzstrafe für den Betrug, begangen im Juli 2022, fest. Sie kam zum Schluss, dass diesbezüglich ein sehr leichtes bis leichtes Verschulden vorliege und eine Freiheitsstrafe von 1 Monat (d.h. 30 Strafeinheiten) angemessen sei. Der Beschuldigte schliesst sich der Vorinstanz an, dass für diese Straftat ein sehr leichtes bis leichtes Verschulden gegeben ist und eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen (d.h. 30 Strafeinheiten) gerechtfertigt sei (Berufungsbe- gründung S. 6 Rz. 10). Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, dass seine Motivlage leicht verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen sei. Er macht geltend, dass das Ganze ein Versehen gewesen sei. Soweit der Beschuldigte damit den subjektiven Tatbestand des Betrugs beanstandet, mithin einen von ihm nicht angefochtenen Punkt, ist er nicht zu hören. Dass das Ganze ein Versehen gewesen sei, ist zudem als Schutzbehauptung einzustufen. Die Fragen im Formular der Arbeitslosen- kasse waren klar formuliert sowie mit Blick auf die zeitliche Nähe zwischen Deklaration und abgefragtem Lebenssachverhalt einfach zu beantworten. Indem er wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, hat er – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – in wenig nachvollziehbarer Weise hinge- nommen, dass unter Umständen für den gleichen Zeitraum mehrere Leistungserbringer ungerechtfertigt Auszahlungen leisteten. Insgesamt er- achtet auch das Obergericht eine Einsatzstrafe von einem Monat als ange- messen. 3.3.2. Die Vorinstanz (E. 5.5 S. 13) erachtete für den versuchten Betrug betreffend den Monat August 2022 eine Straferhöhung von ½ Monat schuldangemessen. Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwände vor (Berufungsbegründung S. 6 Rz. 11). Auch das Obergericht erachtet es als sachgerecht, die Einsatzstrafe um 15 Einheiten zu erhöhen. Hinsichtlich der Begründung kann auf die korrekte vorinstanzliche Erwägung 5.5 verwiesen werden. 3.3.3. Die Vorinstanz (E. 5.6 S. 13) erhöhte die Einsatzstrafe zu Recht angesichts der Täterkomponente um ½ Monat. Insbesondere die vielen Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.2); dies, auch wenn der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist. Entgegen dem Beschuldigten liegt bei ihm zudem keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden und vermag, auch wenn der Beschuldigte einer Arbeitstätigkeit nachgeht, keine erhöhte Strafempfind- -9- lichkeit zu begründen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.4.2 mit Hinweis). 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). 3.4.2. Wie bereits dargelegt (E. 3.2.2 hiervor), ist der Beschuldigte bereits mehr- fach und hinsichtlich verschiedener Straftatbestände vorbestraft. Auch wenn sich keine einschlägigen Vorstrafen darunter befinden, ist davon auszugehen, dass er bei einem bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe auch weiterhin straffällig werden wird. Sein bisheriges Verhalten weist darauf hin, dass er von bedingten Strafen unbeeindruckt bleibt. Der Beschuldigte trat zwar am Tag der vorinstanzlichen Verhandlung eine Festanstellung an (act. 442), hat diese aber in der Zwischenzeit wieder gewechselt und arbeitet nun seit ca. 2-3 Monaten bei einem neuen Arbeitgeber, der E._____ GmbH (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Dies könnte einen gewissen stabilisierenden Effekt haben. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte auch in der Vergangenheit zumindest zeitweise erwerbstätig war – so etwa von Mai 2019 bis 2021 im Rahmen einer Festanstellung –, er aber auch in diesem Zeitraum straffällig wurde (vgl. Strafbefehle vom 18. März 2020 und 17. Dezember 2021). Andere Umstände, die darauf hinweisen, dass dem Beschuldigten trotz seiner Vorstrafen keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden müsste, sind nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei einer weiteren Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse in Bezug auf die Situation im Juli und August 2022 wahrheitsgemässe Angaben machte, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Berufungsbegründung S. 8 Rz. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), da dies nicht als Ausdruck eines Gesinnungswandels zu interpretieren ist. Es scheint vielmehr naheliegend, dass der Beschuldigte diese früher nicht deklarierte Be- - 10 - schäftigung wegen der geforderten Beitragszeit innert der letzten 2 Jahre benötigte und diese deshalb angab (vgl. act. 44; Art. 13 AVIG). Auch das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine un- bedingte Strafe notwendig ist, um ihn von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt aus- zusprechen. 3.5. Der Beschuldigte ist wegen des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 2 Monaten zu verurteilen. 4. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht für 5 Jahre des Landes verwiesen hat (vorinstanzliches Urteil E. 6 S. 14 ff.; Berufungsbegründung S. 8 ff.). 4.1. 4.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialversicherungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB; obligatorische Landesverweisung). 4.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwer- wiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesund- heitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; - 11 - Urteile des Bundesgerichts 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Kata- logtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tat- begehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheits- berechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsver- hältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). - 12 - Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhältnis- mässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.2; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023; E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung zu berücksichtigen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 71; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. Der 1994 geborene Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger und gehört den Kurden an. Sein Vater ist als Flüchtling in die Schweiz gekommen, weshalb auch dem Beschuldigten diese Eigenschaft bei seiner Einreise zuerkannt wurde, als er 8-jährig in die Schweiz einreiste (act. 81 ff.). Mittlerweile besitzt er die Niederlassungsbewilligung C (act. 443; vgl. - 13 - Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz seine gesamte Schulzeit und schloss eine Ausbildung als Anlagenführer EFZ ab (act. 442). Diese lange Anwesenheit sowie die Absolvierung der gesamten Schulzeit in der Schweiz sind ein Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls. Der Beschuldigte ist ledig. Seine Freundin, die ebenfalls einen türkischen Hintergrund hat, lebt in Deutschland (act. 443; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8). Der mittlerweile 31-jährige Beschuldigte wohnt zurzeit noch mit seinen Eltern und 2 (von 3) Geschwistern zusammen (act. 447). Soweit der Beschuldigte behauptet, seine Eltern seien wegen ihrer Gesundheit auf seine Unterstützung angewiesen (Berufungsbegründung S. 12 f. Rz. 24), substanziiert er dies nicht weiter und reicht auch keine Belege dazu ein (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Darauf kann somit nicht abgestellt werden. Zudem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb seine (56 und 57 Jahre alten [vgl. act. 134, 210]) Eltern – falls effektiv nötig – die erforderliche Hilfe nicht durch die Geschwister des Beschuldigten bekommen könnten (vgl. Protokoll der Berufungsver- handlung S. 8: Frage zum Gesundheitszustand der Mutter: "Es sind x Operationen. Einmal geht Bruder oder Schwester mit"). Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern könnte der Beschuldigte auch über moderne Kommunikationsmittel oder mittels deren Besuchen im Heimat- land (so auch durch die Mutter; vgl. act. 81 ff.) oder einem von der Landesverweisung nicht betroffenen Land aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5), zumal das Verhältnis zum Vater seit längerer Zeit nicht mehr so gut ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und S. 14: Vater über den Beschuldigten: "Wir haben nicht mehr so viel Kontakt", "wir sprechen nicht viel miteinander"). Das in der Schweiz geführte Familienleben des Beschul- digten würde durch einen Landesverweis somit zwar tangiert, mangels eigener Kernfamilie in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2023 E. 7.4.2) jedoch nicht in einem Ausmass, dass dies allein einen Härtefall begründen würde. Der Beschuldigte, der eine Fussballprofikarriere anstrebte, ist heute noch hobbymässig in einem Fussballverein aktiv. Ferner engagiert er sich in einem kurdischen Verein (act. 446; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Es kann somit festgehalten werden, dass sich das soziale Umfeld des Beschuldigten in der Schweiz befindet. Mit Blick auf die 7 Vorstrafen, die im Strafregister eingetragen sind, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte gleichwohl erhebliche Integrationsdefizite hat. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnens- wert, dass der Beschuldigte als Jugendlicher eine Erpressung beging (vgl. act. 118) und er innert der letzten 7 Jahre 23-mal wegen Übertretungen verurteilt wurde (wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- - 14 - gesetz mit den Strafbefehlen vom 26. Juni 2014 [act. 121 ff.], 28. Februar 2020 [act. 326 f.], 22. April 2020 [act. 335 f.]; wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit den Strafbefehlen vom 6. Dezember 2017 [act. 228 f.], 15. März 2018 [act. 233 f.], 23. August 2018 [act. 249 f.], 1. November 2018 [act. 251 f.], 22. Oktober 2019 [act. 277 ff.], 14. November 2019 [act. 282 f.], 31. März 2020 [act. 333 f.], 24. Februar 2021 [act. 345 f.], 17. Februar 2022 [act. 373 f.], 3. April 2023 [act. 378 f.]; wegen Übertretung der Verkehrsordnung mit Strafbefehl vom 8. Februar 2019 [act. 253 f.]; wegen Missachtung eines (richterlichen) Parkverbots mit den Strafbefehlen vom 3. Juni 2019 [act. 261 f.], 30. Januar 2020 [act. 323 f.], 21. Mai 2021 [act. 358 f.], 14. September 2023 [act. 383 f.]; wegen mehrfacher Pflichtverletzung i.S.v. Art. 13 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage mit Strafbefehl vom 19. August 2021 [act. 366 f.]; wegen Unterlassung der Richtungsanzeige mit Straf- befehl vom 29. September 2021 [act. 368 f.]; wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit mit den Strafbefehlen vom 19. August 2022 [vgl. Obergerichtsakten: MIKA-Akten S. 318 f.], 11. August 2023 [act. 380 f.], 9. August 2024 [Obergerichtsakten: MIKA-Akten S. 332 f.]). Ferner lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte seit 2023 wegen Förderung der illegalen Einreise von Slowenien zwecks Einreisever- weigerung ausgeschrieben ist (act. 389 f.), wofür der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben eine Geldbusse bezahlen musste (act. 449). Es muss angesichts dieser Umstände festgestellt werden, dass sich der Be- schuldigte um die hiesige Rechtsordnung nicht schert (vgl. Angabe des Beschuldigten: "Das ist halt alles so die Sinnlosigkeit von mir […], act. 445; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12: "Als wäre ich ein riesiger Straf- täter, ein Pädophiler oder ein Mörder. Als wäre ich der grösste Schwerver- brecher. Sie reden von Hochkriminalität, die ich begangen habe. In jungen Jahren habe ich "Scheissdreck" gemacht, aber ich habe keinen Menschen vergewaltigt oder mit einem Messer umgebracht. Nur kleine Sachen."). Der Beschuldigte ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz mangelhaft integriert. Er hat zwar seit ca. 2-3 Monaten wieder eine neue Arbeitsstelle bei der E._____ GmbH (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Dennoch ist die berufliche Integration des Beschuldigten u.a. auch aufgrund der vielen Stellenwechsel nicht als stabil und verfestigt einzustufen. In der Vergangenheit bezog der Beschuldigte mehrfach Sozialhilfe (vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2015, 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016, 1. August 2018 bis 30. November 2018, 1. November 2019 bis 31. Mai 2020; Bestätigungsschreiben der Gemeinde Q._____, Obergerichtsakten; vgl. auch act. 246, 340) und mehrfach Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. IK-Auszug der SVA Aargau [Obergerichtsakten]: November – Dezember 2017, Oktober 2018 – April 2019, Juni 2019, September 2021 – Juli 2022, April – Juli 2023). Der Beschuldigte ist zudem massiv verschuldet. Sein Betreibungsregisteraus- zug umfasst 8 Seiten: Er hat mehrere hängige Betreibungsverfahren und - 15 - zudem Verlustscheine von Fr. 141'680.20 (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 25. September 2024 [Obergerichtsakten]). Hinzu kommen ferner Sozialhilfeschulden von Fr. 33'529.90 (Auskunft der Gemeinde Q._____ vom 27. September 2024, vgl. Obergerichtsakten). Er selber kann über die Höhe der Schulden keine Auskunft geben. Zudem läuft trotz laufenden Betreibungen noch keine Lohnpfändung, da er – trotz neuer Festanstellung seit 2-3 Monaten – dies noch nicht angegeben habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Von einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten kann angesichts dieser Umstände nicht gesprochen werden. Zum Verhältnis zur Türkei und den dortigen Eingliederungmöglichkeiten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte, der über einen türkischen Pass verfügt (vgl. Obergerichtakten: MIKA-Akten S. 328), reiste, um Ferien zu machen, seit er in der Schweiz wohnt, 5- oder 6-mal in die Türkei, zuletzt ein paar Monate vor der erstinstanzlichen Verhandlung im Mai 2024 (act. 442). Es ist somit nicht ausgewiesen, dass dem Beschuldigten eine Rückkehr aus Gründen seiner Sicherheit vor dem türkischen Staat nicht zumutbar wäre (entgegen der Berufungsbegründung S. 13 Rz. 27; zum Ganzen vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2.1). Auf ein soziales Netz könnte der Beschuldigte bei einer Rückkehr in die Türkei insofern zurückgreifen, als dass mindestens zwei Schwestern des Vaters des Beschuldigten in der Türkei leben, wobei der Vater telefonischen Kontakt zu ihnen pflegt (vgl. Protokoll der Be- rufungsverhandlung S. 15). Ungünstig für eine Integration ist, dass der Beschuldigte angab, er spreche und verstehe kein Türkisch (act. 447; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Immerhin spricht er Kurdisch (Muttersprache) und Englisch (act. 441 f.; vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 6 f.), womit zumindest in gewissen Landesteilen der Türkei eine Verständigung und damit eine soziale sowie berufliche Integration relativ problemlos möglich sein sollte. Diesbezüglich käme dem Be- schuldigten, der sich im kurdischen Verein engagiert (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), auch zugute, dass er mit der kurdischen Kultur bestens vertraut ist. Zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser anlässlich seiner Befragung vor Obergericht angab, es gehe ihm aktuell nicht so gut, er habe vor ca. 10 Tagen einen Autounfall gehabt und sei psychisch angeschlagen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Gemäss dem ambulanten Austrittsbericht Notfallpraxis vom 26. Februar 2025 leidet der Beschuldigte unter einer schweren Depression mit akuter psychischer Dekompensation, einem thorakovertebralen Syndrom sowie einem Schlafapnoe-Syndrom. Auch in den Berichten der PDAG vom 26. Februar 2025 und 3. April 2025 werden dem Beschuldigten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und ein Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. - 16 - Insgesamt macht der Beschuldigte zwar diverse gesundheitliche Probleme glaubhaft geltend, es ist aber nicht so, dass er deshalb in seiner Lebens- führung besonders stark eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr arbeits- fähig wäre. Hinzu kommt, dass der Vater des Beschuldigten, bei welchem er wohnt, zu den vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen Problemen im Alltag keine Angaben machen konnte bzw. diese ihm anscheinend gar nicht bewusst waren (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 16). Mithin ist der Gesundheitszustand des Beschuldigten nicht derart gravierend, dass eine entsprechende ärztliche Versorgung ausschliesslich in der Schweiz gewährleistet wäre und eine Landesver- weisung für ihn deshalb eine besondere Härte darstellen würde. Eine entsprechende Behandlung oder Therapie seiner Beschwerden könnte auch in der Türkei fortgesetzt werden, weshalb der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vielfältige Beziehungen zu in der Schweiz wohnenden Personen (Familie, Freunde, Bekannte) hat. Seine Integration ist aber mit Blick auf sein anhaltendes straffälliges Verhalten sowie seine wirtschaftliche und berufliche Situation als nicht gelungen einzustufen. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Türkei möglich wäre, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund vermögen die langjährige Anwesenheit des 31-jährigen Be- schuldigten in der Schweiz und die Tangierung seines Familienlebens (zu den Eltern und Geschwistern) keinen Härtefall zu begründen. 4.2.2. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. In diesem Zusammenhang ist auf die anhaltende Delinquenz des Beschuldigten zu verweisen. Es muss bei ihm – auch nach Verbüssung der mit diesem Urteil ausgesprochenen kurzen Freiheits- strafe – davon ausgegangen werden, dass er erneut straffällig wird. Nach- dem der Beschuldigte zwei kurze Freiheitsstrafen vom 7. bis 21. November 2019 (act. 271) und vom 22. Februar bis 1. März 2020 (act. 315) verbüsst hatte (Umwandlung von Bussen), wurde er – davon unbeeindruckt – erneut straffällig. Die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe zu 150 Tages- sätzen wegen einfacher Körperverletzung belegt, dass die Delinquenz des Beschuldigten den Bagatellbereich überschritten hat. Zudem ist das Interesse der Schweiz an der Wegweisung von Ausländern, die – wie der Beschuldigte (act. 445, 448) – Konflikte aus ihrem Heimatland hier fortführen und dabei in Missachtung der hiesigen Rechtsordnung straffällig werden, als nicht unerheblich einzustufen. Ebenso besteht ein erhebliches Interesse der Schweiz an der Wegweisung von Personen, die im Zusammenhang mit illegaler Einreise in Erscheinung treten. Insgesamt unter Berücksichtigung der Straftaten, die eine gewisse Schwere erreicht - 17 - haben und sich in Zukunft wiederereignen könnten, muss festgehalten werden, dass das öffentliche Interesse am Verweis des Beschuldigten aus der Schweiz höher zu gewichten ist, als sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Das Familienleben des Beschuldigten zu seinen Eltern und Geschwistern, mit denen er zusammenwohnt, wird dadurch nicht in allzu schwerwiegender Weise eingeschränkt. Der Beschuldigte ist bereits 31 Jahre alt und kann den Kontakt zu den Eltern und Geschwistern ohne Weiteres auf andere Weise (bspw. über moderne Kommunikations- mittel) aufrechterhalten, was die Beeinträchtigung des Familienlebens betreffend die Eltern und Geschwister relativiert. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung sowie einem Aufwand von ½ Stunde für eine Nachbe- sprechung des Urteils mit dem Beschuldigten, mit gerundet Fr. 5'486.00 (22.45h x Fr. 220.00 + Fr. 136.10 [geltend gemachte Spesen] + 8.1 % MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, was von ihm auch gar nicht beanstandet wird. - 18 - 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigungshöhe ist mit der Berufung nicht ange- fochten worden, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch von Rechtsanwalt Dominik Probst um Entlassung als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise ver- sucht nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Auf die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem wird verzichtet. - 19 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 4'500.00 und Auslagen von Fr. 820.05, gesamthaft Fr. 5'320.05, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'486.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'798.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'317.30 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 20 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner