4.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Bosshard, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'905.45 auszurichten. 4.3. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: - 18 - […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)