3.2. Der Privatkläger A._____ wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Bosshard, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'990.00 auszurichten. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Thomas Bosshard, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'990.00 auszurichten. 3.4. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.