6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Es bleibt beim Freispruch des Beschuldigten, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Parteikosten des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO) und der Privatkläger seine Parteikosten selbst zu tragen hat (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).