Ausgangsgemäss ist die Parteientschädigung je zur Hälfte durch den Privatkläger und die Staatskasse zu tragen. Der Privatkläger ist demnach zu verpflichten, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 3'990.00 auszurichten und die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten Fr. 3'990.00 auszurichten. 5.3. Der vollumfänglich unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 -