Zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung von 3 Stunden 15 Minuten resultiert insgesamt ein angemessener Aufwand im Berufungsverfahren von 30 Stunden und 29 Minuten [= 1829 Minuten]. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, den Spesen von Fr. 64.70 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7’980.00.