Zudem konnte er sich auf die Ausführungen der Vorinstanz stützen. Der an einem einzigen Tag geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden und 25 Minuten für die vorgängige Berufungsantwort sowie der für die Stellungnahme vom 10. Januar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden und 13 Minuten erscheint vor diesem Hintergrund überhöht, zumal in beiden Eingaben viele Wiederholungen vorkommen. Angemessen erscheint ein Aufwand von 10 Stunden für die vorgängige Berufungsantwort und von 3 Stunden für die Stellungnahme vom 10. Januar 2025, womit der Aufwand um 8 Stunden und 38 Minuten zu kürzen ist.