Der Verteidiger verfolgte dieselbe Verteidigungsstrategie wie im vorinstanzlichen Verfahren und es wurden in den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers keine wesentlichen neuen Punkte aufgeworfen, womit er weitgehend auf seine dort gemachten Ausführungen zurückgreifen konnte, was er – vergleicht man die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gehaltenen Plädoyers – denn auch gemacht hat. Zudem konnte er sich auf die Ausführungen der Vorinstanz stützen.