Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 9'905.45 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Der Aktenumfang war sodann unterdurchschnittlich. Der Verteidiger verfolgte dieselbe Verteidigungsstrategie wie im vorinstanzlichen Verfahren und es wurden in den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers keine wesentlichen neuen Punkte aufgeworfen, womit er weitgehend auf seine dort gemachten Ausführungen zurückgreifen konnte, was er – vergleicht man die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gehaltenen Plädoyers – denn auch gemacht hat.