Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Daraus ergibt sich, dass die bis zur Kenntnisnahme der Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft am 24. Juli 2024 geltend gemachten Aufwände von insgesamt 50 Minuten nicht zu entschädigen sind.