Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der Verteidiger des Beschuldigten – ohne die hinzuzuzählende Dauer der Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 42 Stunden und 19 Minuten [= 2539 Minuten] à Fr. 300.00 zzgl. Spesen von Fr. 64.70 und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend. Auf die Kostennote des Verteidigers kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen.