Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers erweisen sich als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte, der die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) zuzüglich Auslagen von Fr. 256.00, d.h. Fr. 3'256.00, zur Hälfte dem Privatkläger aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2).